Category: Themen im Fokus

Skirecht

In Österreich hat sich das Skirecht als eigenständige Querschnittsmaterie im Privatrecht und öffentlichen Recht entwickelt, das neben der Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung auch naturwissenschaftliches Expertenwissen in Bewegungsdynamik, Schnee- und Lawinenkunde und Meteoroligie voraussetzt. Als Autoren des jüngsten Standardwerkes über das Skirecht verfügen wir über dieses einschlägige Fachwissen.

Skiunfälle

Um die Ursache von Skiunfällen verstehen und beurteilen zu können, muss die besondere Bewegungsdynamik des Skifahrers beurteilt werden. So kommt es etwa bei Kollisionen zwischen Skifahren oder Skifahren und Snowboardern vor allem darauf an, wer sich in den letzten Sekunden vor dem Unfall weiter hinten befand. Das kann nicht immer eindeutig ermittelt werden, da unterschiedliche Geschwindigkeiten, Fahrtrichtungen und Schwungradien eine komplexe Zeit-Weg-Analyse verlangen.

Wer für einen Unfall zu haften hat, hängt meistens von außergesetzlichen Verhaltensnormen (wie etwa den FIS-Regeln) ab. Oft kommt es aber auch darauf an, ob die Piste oder die Seilbahn ordnungsgemäß abgesichert war und den steigenden Anforderungen an Fahrtgeschwindigkeiten und Skitechnik entsprach, die vor allem durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und durch technische Normen festgelegt wurden.

Pistensicherung

Wir beraten Skiliftunternehmungen in Bezug auf die richtige Pisten- und Seilbahnsicherung, damit vorausschauend gefährliche Situationen vermieden werden können.

Errichtung von Seilbahnen und Pisten

Seilbahnen unterliegen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht einem Sonderrechtsregime. Privatrechtlich müssen jedoch Grundeigentümer die Rechte für Errichtung und Überspannung einräumen. Um größere Projekte umzusetzen, schließen sich mehrere Unternehmen zusammen. Aufgrund unserer Erfahrung sind wir in der Lage, sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten für die öffentlich-rechtliche, gesellschaftsrechtliche und liegenschaftsrechtliche Fragen vorzuschlagen und umzusetzen.

Downloads und weitere Informationen

Wirtschaftsstrafrecht und Compliance-Beratung

Lange Zeit stiefmütterlich behandelt hat sich infolge zahlreicher Aufsehen erregender Wirtschaftsstrafverfahren das Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht als neues Rechtsgebiet herausgebildet. Wirtschaftskriminalität (white collar crime) wurde früher kaum verfolgt und noch weniger bestraft; heute ermitteln spezialisierte Staatsanwälte in einer unübersehbaren Zahl an Fällen von Untreue, Betrug, Korruption, Förderungsmissbrauch, Geldwäscherei, Bilanzfälschung, Steuerhinterziehung, Umweltstrafrecht und Computerdelikten. Vertretung und Beratung in Wirtschaftsstrafcausen erfordert einen neuen Typus von Rechtsanwalt, der Prozesserfahrung mit strafrechtlicher und wirtschaftlicher Kompetenz vereint.

 

Vertretung von Unternehmen und Individuen in Wirtschaftsstrafverfahren und Finanzstrafverfahren

Wirtschaftsstrafverfahren unterscheiden sich von herkömmlichen Strafverfahren. Schon im Ermittlungsverfahren kann auf den Gang des Strafverfahrens Einfluss genommen werden, da die Staatsanwaltschaft auf unternehmensinterne Erhebungen und externe Experten angewiesen ist. Während des oft langwierigen Ermittlungsverfahrens ist bereits die wesentliche Prozessstrategie festzulegen, ob mit der Staatsanwaltschaft zusammengearbeitet oder Ermittlungsmaßnahmen verhindert werden sollen. Das Ziel ist, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu vermeiden und eine Anklageerhebung zu verhindern.

Bei Hausdurchsuchungen ist eine unverzügliche Intervention erforderlich. Auch in anderen Verfahrenssituationen ist eine individuelle Beratung und Vorbereitung, etwa auf Vernehmungen vor Polizei und Staatsanwaltschaft, unverzichtbar.

Das öffentliche Interesse zwingt zum überlegten Umgang mit Presse und Öffentlichkeit. Auch wenn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens noch nicht allgemein bekannt wurde, muss unverzüglich über die Kommunikationsstrategie entschieden werden; unter Umständen kann es sinnvoll sein, sogar selbst und proaktiv die Öffentlichkeit zu informieren, um durch richtige Krisenkommunikation den Schaden für das Unternehmen gering zu halten.

Die Interessen des Beschuldigten stehen nicht immer mit denen des Unternehmens, das nicht nur am Pranger der Öffentlichkeit steht, sondern oft auch mit auf der Anklagebank sitzt in Einklang. Die Rechtsordnung behandelt das Unternehmen als Täter (Verbandsverantwortlichkeit) und Opfer zugleich. Wesentlich ist daher, durch unternehmensinterne Ermittlungen den Sachverhalt zu erheben. Erfahrene Unternehmensanwälte wissen, die richtigen Fragen zu stellen und dabei auch arbeits- und strafrechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Kaum eine Fall ohne internationale Dimensionen: Längst sind die Strafverfolgungsbehörden grenzüberschreitend organisiert. Erfolgreiche Vertretung wird durch unser Netzwerk an Partnerkanzleien im In- und Ausland ermöglicht, mit denen wir eng für die Verteidigung, aber auch die Verfolgung von Assets zusammenarbeiten.

Im Laufe der Ermittlungen sammeln sich Tausende und Abertausende von Aktenseiten, die ohne technische Hilfsmittel nicht gemanagt werden können. Im Hauptverfahren muss jede noch so kleine Information, die über Freispruch oder Verurteilung entscheiden kann, jederzeit parat sein.

Wir

  • verteidigen Einzelpersonen in strafrechtlichen Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen Wirtschafts- und Finanzstrafdelikten;
  • vertreten Unternehmen als Beteiligte und Opfer von Wirtschaftsdelikten;
  • entwickeln Strategien zur Krisenkommunikation;
  • intervenieren bei Hausdurchsuchungen und anderen Ermittlungsmaßnahmen.

 

Strafrechtliche Präventionsberatung und Compliance

Compliance bedeutet, unternehmensinterne Abläufe so zu organisieren, dass rechtswidriges Verhalten und die damit zusammenhängenden Haftungsfragen vermieden werden. Kriminelle Handlungen von Organen und Mitarbeitern insbesondere im Bereich von Bestechung und Korruption, Betrug und Förderungsmissbrauch, Umweltschädigung und Geldwäsche können sowohl strafrechtliche als auch haftungsrechtliche Konsequenzen für das Unternehmen nach sich ziehen. Entscheidungsträger haben daher die Pflicht, alles vorzukehren, wodurch derartiges Fehlverhalten vermieden werden kann.

Compliance-Beratung hat den Abläufen Ihres Unternehmens zu folgen und sprengt längst nationale Dimensionen. Durch internationale Zusammenarbeit und Kenntnis auch ausländischer Rechtsordnungen können wir auch auf grenzüberschreitende Fragen eingehen.

Compliance-Maßnahmen betreffen die Vermeidung von

  • zivilrechtlichen Ersatzpflichten des Unternehmens,
  • strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Unternehmens (Verbandsverantwortlichkeit),
  • Rufschädigungen des Unternehmens, die über die rechtliche Verantwotlichkeit hinauslehnen,
  • solchen Mehraufwänden, die sich durch zivil- und strafrechtliche Untersuchungen im Unternehmen ergeben.

Wir

  • analysieren strafrechtliches und haftungsrechtliches Risikopotenzial;
  • entwickeln mit unseren Klienten maßgeschneiderte Compliance-Lösungen und Verhaltenskodizes;
  • beraten und schulen Mitarbeiter.

 

Downloads

  • Die Selbstanzeige im Finanzstrafrecht: Grenzüberschreitende Probleme der Stiftungsbesteuerung zwischen Österreich und Liechtenstein, Vortrag am 29.10.2012 (pdf-Download)
  • Neuerungen im Korruptionsstrafrecht, Vortrag am 8.5.2013 zu den Voralberger Tagen 2013, Seminar des Präsidenten des OLG Innsbruck und der Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter (6.-8.5.2013, Bezau, Hotel Post) (pdf-Download)

 

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Schutz vor Nachahmung und vor unlauterem Verhalten von Wettbewerbern

Innovationen und Ideen unterscheiden Ihr Unternehmen von Ihren Mitbewerbern. Für Ihren wirtschaftlichen Erfolg muss dieses geistige Eigentum vor Nachahmung und widerrechtlicher Nutzung geschützt werden. Diesem Zweck dient der gewerbliche Rechtsschutz, der Schutz von Marken (Kennzeichen), Mustern (Designs), Gebrauchsmustern und Patenten (Erfindungen). Den gewerblichen Schutzrechten verwandt ist das Urheberrecht, durch welches Werke der Literatur und der Kunst (Werkschutz) geschützt werden, die geistige Schöpfungen des Urhebers sind. Sie alle bilden den geschlossenen Kreis der sogenannten Immaterialgüterrechte.

Wichtigste Rechtsgebiete des Immaterialgüterrechts:

  • Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz)
  • Markenrecht (Markenschutzgesetz, Gemeinschaftsmarkenverordnung)
  • Patentrecht (Patentgesetz) und Gebrauchsmusterrecht (Gebrauchsmustergesetz)
  • Designschutz, Geschmacksmusterschutz (Musterschutzgesetz, Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster)

 

Erwerb von Immaterialgüterrechten

Während die gewerblichen Schutzrechte (Marken, Patente, Gebrauchsmuster und Designs) in der Regel erst durch Registrierung und Eintragung in ein Register entstehen, erlangen Werke des Urheberrechts bereits durch die Schöpfung durch den Urheber ihre Existenz. Da der Schutz geistigen Eigentums auf ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für abschließend aufgezählte Immaterialgüterrechte beruht („numerus clausus“ der Immaterialgüterrechte), ist der auch Schutzbereich auf das jeweilige Gebiet, in dem die gesetzliche Regelung gilt, (Territorialitätsprinzip) beschränkt. Durch internationale Abkommen und Organisationen kann die Wirkung jedoch weit über nationale Grenzen hinaus erstreckt werden.

Aufgrund ihrer enormen wirtschaftlichen Bedeutung stieg die Anzahl der eingetragenen Marken in jüngster Zeit stark an. Immer schwieriger wurde es daher, die Eintragung einer gültigen und kennzeichnungskräftigen Marke zu erlangen. Wir unterstützen Sie professionell beim Erwerb und der Eintragung ihrer Marke.

Unsere markenrechtlichen Dienstleistungen umfassen insbesondere Markenrecherchen und Markenregistrierungen von

  • nationalen österreichischen Marken (österreichisches Patentamt)
  • Gemeinschaftsmarken (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt)
  • internationalen Marken (Schutzrechtserstreckung über das System von Madrid bei der WIPO)

 

Vertragliche Vereinbarungen

Immaterialgüterrechte stellen reale wirtschaftliche Werte dar. Sie können daher wie körperliche Sachen verkauft, verpfändet, lizensiert und anderweitig verwertet werden.

Wir verfassen und errichten unter anderem

  • Patent- und Markenüberlassungsverträge
  • Lizenzverträge
  • Werknutzungsvereinbarungen
  • Verpfändungsverträge

 

Schutz geistigen Eigentums

Anders als körperliche Sachen können Immaterialgüterrechte rasch und nahezu kostenlos vervielfältigt und kopiert werden. Neben Geheimhaltung kann daher effektiver Schutz nur durch die Rechtsordnung gewährleistet werden, indem sie dem Inhaber die erforderlichen Mittel in die Hand gibt, um Verletzungen seines geistigen Eigentums sanktionieren zu können.

Zivilrechtlich können Unterlassungsansprüche rasch durch gerichtliche einstweilige Verfügung durchgesetzt werden. Daneben können Verletzer auch auf Beseitigung und Zahlung von Schadenersatz, angemessenem Entgelt oder Herausgabe des Gewinns in Anspruch genommen werden. In manchen Fällen kann die Verletzung auch durch Urteilsveröffentlichung bekannt gemacht werden. Überdies wird das geistige Eigentum auch durch strafrechtliche Sanktionen (Privatanklagedelikte) geschützt.

Produktpiraterie bezeichnet die gewerbsmäßige Fälschung und das Herstellen von Plagiaten und Raubkopien von geschützten Produkten und Marken. Zollbehörden spielen bei der Bekämpfung der Produktpiraterie eine wesentliche Rolle, werden in der Regel jedoch nur auf Antrag des Rechtsinhabers tätig. Beschlagnahmte Waren können nach einem vereinfachten Verfahren vernichtet werden.

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen sind

  • Produktpirateriegesetz
  • Produktpiraterieverordnung (EG) des Rates
  • Produktpiraterieverordnung (EG) der Kommission

Zunehmend missbrauchen Rechtsinhaber jedoch auch ihre Rechtstellung. Durch massenhafte Abmahnungen etwa werden vermeintliche Urheberrechtsverletzungen mit dem Ziel verfolgt, sich ein unangemessenes Einkommen zu schaffen. Marken werden zum Zweck erworben, um Konkurrenten zu behindern. Um derartige unberechtigte Ansprüchen Abwehren zu können, ist guter Rat und Kenntnis der Verteidigungsmittel erforderlich.

 

Wettbewerbsrecht

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb schützt die Freiheit des Wettbewerbs und die Erhaltung fairer Marktbedingungen. Es ist dem Immaterialgüterrecht eng verwandt: So haben sich viele Schutzbereiche erst aus dem Wettbewerbsrecht entwickelt oder sind – wie beispielsweise der Schutz von Unternehmenskennzeichen und Geschäftsausstattungen – auch heute noch wettbewerbsrechtlich geschützt.

Die Versuchung ist groß, sich durch unlautere oder irreführende Geschäftspraktiken einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Wenn sich Mitbewerber derartiger Wettbewerbspraktiken bedienen, setzen wir Ihre Ansprüche für Sie durch und nützen alle rechtlichen Möglichkeiten, um diese Praktiken unverzüglich – etwa durch einstweilige Verfügung – abzustellen.

 

Kartellrecht

Wie das Wettbewerbsrecht dient auch das Kartellrecht dazu, einen fairen Leistungswettbewerb zu ermöglichen. Während das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb jedoch dem einzelnen die Mittel in die Hand gibt, um Fairness im Wettbewerb durchzusetzen, vertraut das Kartellrecht hauptsächlich auf öffentliche Durchsetzung durch Aufsicht und Kontrolle von Unternehmen und Verhaltenweisen.

Die Kartellbehörden (in Österreich die Bundeswettbewerbsbehörde, auf europäischer Ebene die Europäische Kommission)

  • verhindern Bildung und Missbrauch von Kartellen (das sind Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmern, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken),
  • üben die Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen aus, damit deren Verhaltensweisen Konkurrenten, Lieferanten und Abnehmer nicht behindern oder ausbeuten und
  • kontrollieren Unternehmenszusammenschlüsse (Fusionskontrolle), also Vorgänge, durch die Unternehmen verbunden werden und ihre allenfalls ihre Marktmacht erhöhen.

In unserer Beratungspraxis sind kartellrechtliche Vorschriften regelmäßig bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen, wie Vertriebsvereinbarungen und Kooperationsverträgen, zu berücksichtigen. Im Fall von Unternehmenstransaktionen und Umgründungen sind bei Erreichen bestimmter Größenkriterien Zusammenschlusskontrollverfahren durchzuführen.

 

Downloads

  • Der Markenrechtsstreit: Angriff und Verteidigung einer Marke, Vortrag am 06.12.2011 (pdf-Download)
  • Kartellrecht, Vortrag am 19.10.2011 (pdf-Download)
  • Patenrecht und verwandte Schutzrechte, Vortrag am 17.04.2009 (pdf-Download)

 

Weiterführende Informationen:

Im Fadenkreuz der Wirtschaftsauskunfteien

Welche Rechte räumt Ihnen das Datenschutzrecht ein, wenn Sie auf den schwarzen Listen der Bonitätsdatenbanken gelandet sind?

Kreditgeschäfte sind aus dem modernen Leben nicht mehr wegzudenken. Eine Eintragung in die „schwarze Liste“ einer Wirtschaftsauskunftei stellt daher für den Betroffenen einen schweren Einschnitt in das Alltagsleben dar: Sie macht den Abschluss von Handyverträgen und Breitband-Internetzugängen unmöglich, verhindern Ratenkäufe, Kreditaufnahmen und den Erhalt von Kreditkarten. Für Unternehmer erschweren Eintragungen nicht nur die Aufnahme von Fremdgeld, Bonitätsdaten spielen auch beim Abschluss zahlreicher Geschäfte mit Abnehmern und Lieferanten eine wichtige Rolle.

Allerdings ist das Interesse der Kredit gebenden Wirtschaft, die Bonität der Vertragspartner zu kennen, durchaus berechtigt: Schließlich würden Kreditausfälle nicht nur die Unternehmen belasten, auch würden die Kosten auf die Allgemeinheit in Form höherer Zinsen überwälzt.

Das Datenschutzrecht schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen und der Kredit gebenden Wirtschaft. Der Datensammelwut unseriöser Auskunfteien wird effektiv Einhalt geboten, ohne aussagekräftige und nachprüfbare Aufzeichnungen über die Bonität zu verhindern.

 

Auskunftsrecht

Jedermann kann (einmal pro Jahr kostenlos) durch einen einfachen Brief – sinnvoll ist, eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einen Firmenbuchauszug beizulegen – bei jeder Wirtschaftsauskunftei verlangen, dass er über die über ihn oder über sein Unternehmen gespeicherten Daten informiert wird.

 

Widerspruchsrecht

In einer richtungsweisenden Entscheidung aus dem Jahr 2008 hat der Oberste Gerichtshof (1.10.2008, 6 Ob 195/08g) bestätigt, dass jedem Betroffenen das Recht zusteht, Widerspruch gegen die Speicherung seiner Daten zu erheben und die Löschung zu begehren, ohne dass der Betroffene sein Interesse an der Löschung der Daten zu begründen hat (§ 28 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000). Dieses Recht bestand bis Juni 2010 ohne Unterschied gegenüber allen Kreditauskunfteien.

 

Begründete Löschungsansuchen

Um die Interessen der Kreditinstitute zu schützen, hat der Gesetzgeber korrigierend eingegriffen und bestimmte Datenbanken, so genannten „Informationsverbundsysteme“, vom Anwendungsbereich dieses Widerspruchsrechts ausgenommen (§ 7 Abs 5 Verbraucherkreditgesetz). Zurzeit sind nur die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute und die Kleinkreditevidenz, die beide beim Kreditschutzverband von 1870 geführt werden und an die Banken Kredite und Zahlungsschwierigkeiten melden, als Informationsverbundsysteme organisiert. Wenn die Daten falsch, rechtswidrig ermittelt oder nicht aktuell sind, wenn überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt wurden oder wenn gegen die Informationspflicht gegenüber dem Kunden verstoßen wurde, kann der Betroffenen jedoch einen begründeten Löschungsantrag stellen (§§ 27, 28 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000). Dann sind Daten auch aus diesen Informationsverbundsystemen zu löschen.

Gegenüber den meisten Auskunfteien kann daher die Löschung aller gespeicherter „Zahlungserfahrungsdaten“ sehr einfach mittels Widerspruch durchgesetzt werden, der nicht begründet werden muss. Wenn allerdings Banken Kreditdaten Ihrer Kunden an den Kreditschutzverband von 1870 melden und dabei sorgfältig auf die Richtigkeit der Daten achten, kann hierüber in der Regel so lange Auskunft erteilt werden, bis die Daten veraltet und nicht mehr aktuell sind.

Wir empfehlen Ihnen, regelmäßig bei den großen Wirtschaftsauskunfteien Selbstauskünfte einzuholen. Sollten Sie unberechtigte oder unrichtige Eintragungen vorfinden, wissen wir, welche Rechte das Datenschutzgesetz für Sie normiert und können Sie effektiv bei der Durchsetzung Ihrer datenschutzrechtlichen Ansprüche unterstützen.

 

Weiterführende Informationen zum Datenschutzrecht