Im Fadenkreuz der Wirtschaftsauskunfteien

Welche Rechte räumt Ihnen das Datenschutzrecht ein, wenn Sie auf den schwarzen Listen der Bonitätsdatenbanken gelandet sind?

Kreditgeschäfte sind aus dem modernen Leben nicht mehr wegzudenken. Eine Eintragung in die „schwarze Liste“ einer Wirtschaftsauskunftei stellt daher für den Betroffenen einen schweren Einschnitt in das Alltagsleben dar: Sie macht den Abschluss von Handyverträgen und Breitband-Internetzugängen unmöglich, verhindern Ratenkäufe, Kreditaufnahmen und den Erhalt von Kreditkarten. Für Unternehmer erschweren Eintragungen nicht nur die Aufnahme von Fremdgeld, Bonitätsdaten spielen auch beim Abschluss zahlreicher Geschäfte mit Abnehmern und Lieferanten eine wichtige Rolle.

Allerdings ist das Interesse der Kredit gebenden Wirtschaft, die Bonität der Vertragspartner zu kennen, durchaus berechtigt: Schließlich würden Kreditausfälle nicht nur die Unternehmen belasten, auch würden die Kosten auf die Allgemeinheit in Form höherer Zinsen überwälzt.

Das Datenschutzrecht schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen und der Kredit gebenden Wirtschaft. Der Datensammelwut unseriöser Auskunfteien wird effektiv Einhalt geboten, ohne aussagekräftige und nachprüfbare Aufzeichnungen über die Bonität zu verhindern.

 

Auskunftsrecht

Jedermann kann (einmal pro Jahr kostenlos) durch einen einfachen Brief – sinnvoll ist, eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einen Firmenbuchauszug beizulegen – bei jeder Wirtschaftsauskunftei verlangen, dass er über die über ihn oder über sein Unternehmen gespeicherten Daten informiert wird.

 

Widerspruchsrecht

In einer richtungsweisenden Entscheidung aus dem Jahr 2008 hat der Oberste Gerichtshof (1.10.2008, 6 Ob 195/08g) bestätigt, dass jedem Betroffenen das Recht zusteht, Widerspruch gegen die Speicherung seiner Daten zu erheben und die Löschung zu begehren, ohne dass der Betroffene sein Interesse an der Löschung der Daten zu begründen hat (§ 28 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000). Dieses Recht bestand bis Juni 2010 ohne Unterschied gegenüber allen Kreditauskunfteien.

 

Begründete Löschungsansuchen

Um die Interessen der Kreditinstitute zu schützen, hat der Gesetzgeber korrigierend eingegriffen und bestimmte Datenbanken, so genannten „Informationsverbundsysteme“, vom Anwendungsbereich dieses Widerspruchsrechts ausgenommen (§ 7 Abs 5 Verbraucherkreditgesetz). Zurzeit sind nur die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute und die Kleinkreditevidenz, die beide beim Kreditschutzverband von 1870 geführt werden und an die Banken Kredite und Zahlungsschwierigkeiten melden, als Informationsverbundsysteme organisiert. Wenn die Daten falsch, rechtswidrig ermittelt oder nicht aktuell sind, wenn überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt wurden oder wenn gegen die Informationspflicht gegenüber dem Kunden verstoßen wurde, kann der Betroffenen jedoch einen begründeten Löschungsantrag stellen (§§ 27, 28 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000). Dann sind Daten auch aus diesen Informationsverbundsystemen zu löschen.

Gegenüber den meisten Auskunfteien kann daher die Löschung aller gespeicherter „Zahlungserfahrungsdaten“ sehr einfach mittels Widerspruch durchgesetzt werden, der nicht begründet werden muss. Wenn allerdings Banken Kreditdaten Ihrer Kunden an den Kreditschutzverband von 1870 melden und dabei sorgfältig auf die Richtigkeit der Daten achten, kann hierüber in der Regel so lange Auskunft erteilt werden, bis die Daten veraltet und nicht mehr aktuell sind.

Wir empfehlen Ihnen, regelmäßig bei den großen Wirtschaftsauskunfteien Selbstauskünfte einzuholen. Sollten Sie unberechtigte oder unrichtige Eintragungen vorfinden, wissen wir, welche Rechte das Datenschutzgesetz für Sie normiert und können Sie effektiv bei der Durchsetzung Ihrer datenschutzrechtlichen Ansprüche unterstützen.

 

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